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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Dienstleistungen der Dahlinger GmbH, Stand: 01.01.2022


I.  Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

1.  Geltungsbereich
1.1.  Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den mit uns abgeschlossenen
-  Kauf- und Lieferverträgen gemäß den §§ 433, 650 BGB („Lieferungen“) sowie
-  Werkverträgen gemäß den §§ 631 ff. BGB („Leistungen“)
zugrunde. Sie gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbracht werden.
1.2.  Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.3.  Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2.  Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts, Selbstbelieferungsvorbehalt
2.1.  Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
2.2.  Der Vertrag mit uns kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
2.3.  Aufträge auf Abruf sind ausdrücklich als solche zu vereinbaren. Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, sind vereinbarte Abruftermine für den Kunden verbindliche Abnahmetermine. Wir sind berechtigt, einzelne Abrufmengen am jeweiligen Abruftermin ohne Vorankündigung unter Berechnung auszuliefern.
2.4.  An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten etc. sowie Mustern und Modellen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Kunden eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster und Modelle sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Kunde nicht geltend machen.
2.5.  Uns gemäß Ziff. 2.4 gehörende Fertigungsunterlagen und -mittel dürfen – außer für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke – weder verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet, noch Dritten zugänglich gemacht werden; insbesondere dürfen damit unsere Produkte weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch nachgeahmte oder nachgebildete Ware vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
Im Fall eines Verstoßes gegen das Verwendungs- und Nachbildungsverbot gem. dieser Ziff. 2.5 haftet der Vertragspartner uns je Einzelfall im Rahmen einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von 5.000 EUR / 6.000 CHF / 5.000 GBP / 6.000 USD / 55.000 SEK / 40.000 DKK, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.6.  Unterlagen des Kunden dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.
2.7.  Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen unserer Lieferungen oder Leistungen vor, sofern dies für den Kunden zumutbar ist:
-  Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung;
-  geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;
-  handelsübliche Abweichungen.
2.8.  Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.
2.9.  Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Kunden bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Kunden auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.
2.10.  Unbeschadet unserer Mängelhaftung ist ein Umtausch von Vertragsprodukten, die kundenspezifisch hergestellt (Auftrags- oder Sonderfertigung) oder kundenspezifisch angepasst wurden, ausgeschlossen.
2.11.  Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.
2.12.  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit von Lieferungen oder Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3.  Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt, Servicesätze
3.1.  Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen auf Grund preisbildender Faktoren, insbesondere Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.2.  Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung „ab Werk“ (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, Aufstellleistungen sowie ausschließlich etwa fälliger Bearbeitungsgebühr (siehe Ziff. 3.3 unten). Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3.  Für Aufträge mit einem Warenwert kleiner 150 EUR / 170 CHF / 150 GBP / 1.500 SEK / 250 USD / 1.200 DKK fällt bei Vertragsabschluss je eine Bearbeitungsgebühr von 15 EUR / 17 CHF / 15 GBP / 150 SEK / 25 USD / 120 DKK an.
3.4.  Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung sind Zahlungen des Kunden sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit geleistet, kommt der Kunde ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.5.  Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen für den Stundungszeitraum geltend zu machen.
3.6.  Wir sind berechtigt, angemessene Anzahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen, falls ein sachlich berechtigender Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen.
Wir können Abschlagszahlungen zzgl. des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages verlangen, insoweit diese nicht wesentlich höher sind als der durch unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung beim Kunden erfolgende Wertzuwachs.
3.7.  Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages der Lieferung oder Leistung zu verlangen, wenn hierdurch die berechtigte Interessen des Vertragspartners gewahrt bleiben und hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, wie z.B. wenn Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die die Erfüllung unserer Forderung gefährdet wird.
3.8.  Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.
3.9.  Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.10.  Im Falle fehlender Vertragsgemäßheit der Lieferung oder Leistung steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zur fehlenden Vertragsgemäßheit, (insbesondere einem Mangel) und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen fehlender Vertragsgemäßheit geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige aber nicht geleistete Betrag trotz der fehlenden Vertragsgemäßheit in einem angemessenen Verhältnis zu den nicht vertragsgemäßen Lieferungen bzw. Leistungen steht.

4.  Verpackung, Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Leistungshindernisse, Liefer- oder Leistungsverzug, Annahmeverzug, Mitwirkungspflichten
4.1.  Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (entsprechend der Klausel EXW der Incoterms 2010), unverpackt. Übernehmen wir auf Grund entsprechender Vereinbarung die Verpackung, bestimmen wir deren Art und Umfang unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt.
4.1.1.  Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.
4.2.  Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
4.3.  Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, beginnen vereinbarte Lieferzeiten mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.
4.4.  Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
-  die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere den Eingang vom Kunde zu liefernder Unterlagen und Informationen;
-  die Klärung sämtlicher technischer, gestalterischer und kommerzieller Einzelheiten mit dem Kunden, insbesondere die Freigabe des Produktionsmusters;
-  den Eingang beizustellender Fertigungsmittel, insbesondere Druckdateien;
-  den Eingang vereinbarter Anzahlungen und/oder Abschlagszahlungen bzw. Bankbürgschaften, Bankgarantien oder die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
-  das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.5.  Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab Werk“ (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) erfolgt oder – wenn die Lieferung ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt werden kann – dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wir werden dem Kunden den Zeitpunkt der Abholung so rechtzeitig anzeigen, dass er die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
4.6.  Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
4.6.1.  Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
-  die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
-  bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
4.6.2.  Schadensersatzansprüche des Kunden sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.6.1 ausgeschlossen.
4.6.3.  Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.6.1 ist jede Vertrags-partei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
4.6.4.  Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.6.1 sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Kunden eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.7 zu.
4.7.  Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
Wenn eine strengere (insbesondere verschuldensunabhängige) oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu entnehmen ist, haften wir für Verzugsschäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung wie folgt:
4.7.1.  Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz.
4.7.2.  Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Begrenzung unserer Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden:
-  bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
-  bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn durch diese wesentliche Vertragspflichten (vgl. Definition Ziff. 7.11.2) verletzt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder der Kunde wegen der von uns zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzögerung geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
4.7.3.  In übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fall des Liefer- oder Leistungsverzugs für jede vollendete Woche Verzug nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Liefer- oder Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Liefer- oder Leistungswertes.
4.7.4.  Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
4.8.  Rücktrittsrecht des Kunden bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur zu,
-  wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder
-  er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB); nicht geschuldete Leistungen des Kunden können durch diesen zurückgefordert werden.
Die gesetzlichen werkvertraglichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
4.9.  Wir sind zu Teillieferungen oder -leistungen in für den Kunden zumutbarem Umfang berechtigt.
4.10.  Kommt der Kunde schuldhaft mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.  Übergang der Gefahr, Versicherung
5.1.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010 über. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir sonstige Leistungen wie z.B. Aufstellung beim Kunden übernommen haben.
5.2.  Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Kunden oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Kunde zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Kunden vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3.  Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
5.4.  Haben wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen, wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Kunden gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt werden.
Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Kunde unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.
5.5.  Übernehmen wir den Transport oder die Versicherung auf Grund gesonderter Vereinbarung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen bzw. die Versicherer haften.

6.  Eigentumsvorbehalt
6.1.  Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.2.  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Kunde die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Kunden. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Kunden nicht gedeckt.
6.3.  Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt,
-  die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder
-  die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4.  Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie bei Sitz- und Wohnungswechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Drittwiderspruchsklage (gemäß § 771 ZPO oder, sofern anwendbar, gemäß entsprechendem ausländischem Recht) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Kunden angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.
6.5.  Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Kunde ein seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6.6.  Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7.  Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5 oder 6.6 erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Kunden nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2 bis 6.4 entsprechend.
6.8.  Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
6.9.  Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
6.10.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.  Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
7.1.  Die in unseren Leistungsbeschreibungen, insbesondere – soweit anwendbar – in unserem Katalog aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Andere Beschreibungen unserer Produkte, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung beinhalten keine vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheitsangaben.
7.2.  Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.
7.3.  Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, fehlerhafte Aufstellung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse oder Feuchtigkeit (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen seitens des Kunden oder Dritter.
7.4.  Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen. Insbesondere stellen unerhebliche Farbabweichungen sowie Lichtempfindlichkeit (Verbleichen/ Vergilben) keinen Mangel dar. Ebenso stehen im Falle von Lieferungen aus Massenfertigung vorbehaltlich abweichender Vereinbarung keine Mängelansprüche bei branchenüblichen Abweichungen innerhalb des geltenden Akzeptanzlimits (AQL-Wert).
7.5.  Im Kataloggeschäft gilt standardmäßig ein Akzeptanzlimit (AQL-Wert) 4.
7.6.  Etwaiges Anlaufen von Gold-/ oder Silberschmuck in durch uns gelieferten Verpackungen stellt keinen Mangel der Verpackung dar.
7.7.  Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
7.8.  Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfüllung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet.
Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
7.9.  Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Kunden ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
7.10.  Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
Für den Rückgriff des Kunden gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.11.  Die Ansprüche des Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 7.11.1 bis einschließlich Ziff. 7.11.4.
7.11.1.  Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt:
-  bei Vorsatz;
-  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
-  bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder
-  bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben worden ist.
7.11.2.  Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 7.11.1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist:
-  bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
-  bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
7.11.3.  Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.11.4.  Soweit nicht vorstehend Ziff. 7.11 etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

8.  Haftung für Nebenpflichten
Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen vorstehend Ziff. 7.11 entsprechend.

9.  Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften durch unser Unternehmen, Compliance
9.1.  Vom Kunde geforderte Garantien, Verpflichtungen, Bestätigungen oder Erklärungen über die Einhaltung in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durch unser Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Strafrecht, Korruption, Kartellrecht, Umweltschutz, Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Mindestlohn, begründen nur dann eine vertragliche Verpflichtung unsererseits gegenüber dem Kunden, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Kunden geforderte Einhaltung von gesetzlich nicht bindenden Standards durch unser Unternehmen, wie z. B.
-  den „Supplier Code of Conduct“ auf Basis der CSR (Corporate and Social Responsibility)-Grundsätze der UN,
-  die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN in Form von „Leitprinzipien“ für die Wirtschaft bezüglich des Schutzes der Menschenrechte, der Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, der Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschaffung sowie der Verantwortung für die Umwelt,
-  die ISO-Norm 26000
-  sonstige Verhaltenskodices des Kunden.
9.2.  Verletzen wir die für unser Unternehmen geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen, stehen dem Kunden dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Rückgriffsrechte gegen uns zu, es sei denn, wir hätten weitergehenden Rechtsfolgen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies betrifft insbesondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Vertragsstrafen, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz und Freistellungsansprüche.
Bei der Verletzung gesetzlich nicht bindender Standards kann der Kunde nur ausdrücklich schriftlich vereinbarte Rechte gegen uns geltend machen.
9.3.  Einsichts- und Auditierungsrechte zugunsten des Kunden zur Überwachung bzw. bei Verdacht von Verstößen in vorbenannten Bereichen gemäß Ziff. 9.1 (Compliance-Verstöße) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Entsprechendes gilt in Bezug auf in diesen Bereichen geforderte Informationspflichten unsererseits.
9.4.  Wir haften nicht für Compliance-Verstöße Dritter, insbesondere unserer Zulieferer, außer dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

10.  Gesamthaftung, Rücktritt des Kunden
10.1.  Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Kunden außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2.  Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzugs (vorstehend Ziff. 4.7) – gelten die Regelungen vorstehend Ziff. 7.11 entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
10.3.  Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Kunde Aufwendungen verlangt.
10.4.  Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5.  Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6.  Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7.  Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziff. 7.8 (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Kunden bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.6.3, 4.6.4 und 4.8 maßgeblich. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

11.  Rechte an Know-how und Erfindungen, Gestaltungen und Designs
Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how), Erfindungen, Gestaltungen oder Designs und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Kunde nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.

12.  Fertigungsmittel, beigestellte/ vorgegebene Fertigungsmittel
12.1.  Die von uns für die Herstellung der Liefergegenstände entwickelten Fertigungsmittel wie Werkzeuge, Skizzen, Entwürfe, Klischees, Formen, Probedrucke und Muster bleiben vorbehaltlich besonderer Vereinbarung unser Eigentum.
Dies gilt auch, wenn der Kunde die Kosten hierfür teilweise oder in voller Höhe allein übernimmt und die Entwicklung auf Vorgaben des Kunden beruht.
12.2.  Muss ein Fertigungsmittel, insbesondere Werkzeug, wegen natürlichen Verschleißes aufgrund der Herstellung der Liefergegenstände für den Kunden instand gesetzt bzw. ganz oder teilweise ersetzt werden, so können wir die hierfür erforderlichen Kosten entsprechend der ursprünglichen Kostenbeteiligung des Kunden an dem Werkzeug ersetzt verlangen.
12.3.  Wird eine Änderung oder ein Ersatz des Werkzeuges wegen veränderter Anforderungen des Kunden an die herzustellenden Liefergegenstände erforderlich, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.
12.4.  Fertigungsmittel, die sich auf Grund besonderer Vereinbarung im Eigentum des Kunden befinden, bleiben so lange wir sie für die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen benötigen, in unserem Besitz.
Bei abweichender Vereinbarung bringt die Ausübung des Wegnahmerechts durch den Kunden unsere Verpflichtung zur Lieferung der mittels der betroffenen Werkzeuge oder Sondereinrichtungen hergestellten Produkte zum Erlöschen.
Die Rechtsfolgen (insbesondere Aufwendungs- und Schadensersatz) bei Ausübung des Wegnahmerechts richten sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung nach dem Gesetz.
Soweit der Kunde nach Erfüllung der Lieferverpflichtung in Bezug auf die mittels vorbenannter Fertigungsmittel hergestellten Produkte die Werkzeuge und Sondereinrichtungen nicht herausverlangt und auf eigene Kosten abholt, hat er uns für den Zeitraum, zu dem wir uns ihm gegenüber zur Lieferung von Ersatzteilen verpflichtet haben, die Lagerkosten zu erstatten. Nach Vertragsablauf bzw. bei Vereinbarung einer Verpflichtung zur Ersatzteillieferung für eine gewisse Dauer nach deren Ablauf dürfen wir diese Werkzeuge und Sondereinrichtungen bei Nichtabholung durch den Kunden – trotz schriftlicher Aufforderung durch uns zur Abholung unter angemessener Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen der Nichtabholung – anderweitig verwenden oder auf Kosten des Kunden verschrotten. Der Kunde verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art.
12.5.  Für vom Kunden beigestellte Fertigungsmittel (insbesondere Material, aber auch Beipack-dokumenation etc.) und seine sonstigen Fertigungsbeiträge, insbesondere Vorgaben für die Herstellung und Beschaffung von Fertigungsmitteln, übernimmt der Kunde die Verantwortung für deren Richtigkeit und Eignung zur Herstellung der Liefergegenstände (z. B. Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.). Der Kunde liefert von ihm beigestellte Fertigungsmittel auf seine Kosten und Gefahr an. Wir führen bei den uns überlassenen Fertigungsmitteln lediglich eine Eingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zur Überprüfung der Übereinstimmung der uns überlassenen Fertigungsmittel mit den vom Kunden angegebenen Spezifikationen sind wir nur verpflichtet, wenn für deren Erforderlichkeit offensichtliche Anhaltspunkte gegeben sind. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Eine Prüfung kann ausdrücklich vereinbart werden, wobei die Kosten der Prüfung dem Kunden zur Last fallen.
12.6.  Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens der uns vom Kunden überlassenen Fertigungsmittel, Werkzeuge tritt unsere Ersatzpflicht nur ein, falls und insoweit wir den Schaden zu vertreten haben.
12.7.  An den uns überlassenen, dem Kunden gehörenden Fertigungsmitteln, Werkzeugen und Sondereinrichtungen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu für die Fälle, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt.
12.8.  Uns gehörende Fertigungsmittel, die länger als 3 Jahre nicht mehr benutzt wurden, können wir ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden vernichten. Dem Kunden gehörende Fertigungsmittel, die länger als 3 Jahre nicht mehr benutzt wurden, hat der Kunde auf unsere Aufforderung hin abzunehmen. Unterbleibt dies trotz Aufforderung und einem Hinweis auf ansonsten stattfindende Vernichtung, sind wir berechtigt, die dem Kunden gehörenden Fertigungsmittel zu vernichten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.
12.9.  Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Übrigen auch für die von uns für den Kunden hergestellten und auf Grund besonderer Vereinbarung an diesen übereigneten Fertigungsmittel.

13.  Prüfparameter
Erfolgt keine Vereinbarung der Prüfparameter mit dem Kunden, gelten unsere Akzeptanzlimit (AQL) Prüfmethoden.

14.  Verletzung der Rechte Dritter
14.1.  Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir erklären jedoch, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
14.2.  Der Kunde garantiert, dass im Zusammenhang mit den von ihm vorgegebenen Spezifikationen, von ihm beigestellten oder auf seine Vorgabe hin von uns beschafften Fertigungsmitteln sowie durch die Einbindung von seitens des Kunden vorgegebenen Lieferanten oder Leistungsempfängern in die Erfüllung unserer Vertragspflichten keine Rechte Dritter (insbesondere keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte) verletzt werden.
14.3.  Werden wir wegen einer Rechtsverletzung auf Grund der vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen oder beigestellten oder von uns nach Vorgaben des Kunden beschafften Fertigungsmittel in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, zu tragen. Wir sind berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen, ohne dass der Kunde auf Grund dessen Ansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend machen kann.
14.4.  Auf unser Verlangen hat uns der Kunde auf eigene Kosten Gerichtsbeistand zu leisten oder in etwaige Rechtsstreite einzutreten. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf Verlangen Vorschuss zu zahlen.
14.5.  Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
14.6.  Die Verjährungsfrist für die uns gemäß dieser Ziff. 14 zustehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.

15.  Regress gegen uns wegen produktbezogener Inanspruchnahme des Kunden
Für den Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die unser Kunde im Zusammenhang mit der Verletzung produktbezogener in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften – insbesondere zu Produktsicherheit und Umwelt- bzw. Emissionsvorschriften – aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat oder zu tragen übernimmt, haften wir ausschließlich nach den für uns geltenden gesetzlichen Bedingungen. Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nur, wenn wir dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Haftung für Mängel nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

16.  Produkthaftung des Kunden
16.1.  Der Kunde haftet in Bezug auf von ihm vorgegebene Spezifikationen oder beigestellte Fertigungsmittel uns gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Produkthaftung und Produzentenhaftung. Werden wir aus Produkthaftung nach in- oder ausländischem Recht von einem Geschädigten – auch im Regresswege – in Anspruch genommen, ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in den vom Kunden vorgegebenen Spezifikationen oder beigestellten oder von uns auf seine Vorgaben hin beschafften Fertigungsmitteln gesetzt ist.
16.2.  Der Kunde verpflichtet sich, zur Abdeckung der Haftpflichtrisiken eine geeignete Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
16.3.  Die Verjährungsfrist für uns gemäß dieser Ziff. 16 zustehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.

17.  Verjährung
17.1.  Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 17.3 ein Jahr.
17.2.  Die Verjährungsfrist nach Ziff. 17.1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.
17.3.  Die Verjährungsfrist nach Ziff. 17.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 7.11.1, 7.11.2 und 7.11.3 sowie die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden auf Rückgriff gegen uns infolge der Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
17.4.  Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
17.5.  Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

18.  Forderungsabtretungen durch den Kunden
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

19.  Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot
19.1.  Der Kunde verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Kunde, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten.
19.2.  Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 19.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Kunde sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Kunden zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Kunde den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.

20.  Ausfuhrnachweis, Einhaltung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen
20.1.  Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Lieferungen ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
20.2.  Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen, z. B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Kunden.

21.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
21.1.  Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
21.2.  Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland.
21.3.  Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
21.4.  Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
21.5.  Kunden aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
-  aufgrund von Steuervergehen des Kunden selbst oder
-  aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.


II.  Bedingungen für Gestaltungsleistungen und sonstige Dienstleistungen
Die nachfolgenden Regelungen gelten für Konzeptentwicklungs- und Gestaltungsleistungen sowie Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen zur Durchführung von sonstigen Dienstleistungen:

1.  Konzeptentwicklungs- und Gestaltungsleistungen sowie Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen zur Durchführung von sonstigen Dienstleistungen übernehmen wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Derartige Leistungen erfolgen – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarung – nur gegen Vergütung.
2.  Wir werden uns mit dem Kunden von Fall zu Fall über die zeitliche und sachliche Organisation der Erbringung derartiger Leistungen sowie die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden abstimmen und diese vereinbaren. Unsere Arbeitsergebnisse stellen wir dem Kunden vor. Möchte der Vertragspartner diese übernehmen, teilt er uns dies innerhalb einer angemessenen Frist nach Vorstellung in Textform mit.
3.  Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass an Arbeitsergebnissen von Konzeptentwicklungs- und Gestaltungsleistungen Urheberrechtsschutz oder sonstige Schutzrechtsfähigkeit besteht. Unsere Haftung für die Freiheit von Rechten Dritter bestimmt sich nach Abschnitt I. Ziff. 14 oben.
4.  Die entsprechenden Verträge werden von uns grundsätzlich auf der Basis des Dienstvertragsrechts abgeschlossen; wir schulden danach reine Dienstleistungen und haften nicht für deren Richtigkeit und Eignung. Für den Eintritt eines bestimmten Leistungserfolges haften wir insoweit nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder falls sich dies nach Sinn und Zweck des Vertrages ergibt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gemäß Abschnitt I. Ziff. 1, 2, 3, 4, 8, 6, 10 sowie 12 und 14, 18, 19, und 21 gelten entsprechend für derartige Dienstleistungen.
5.  Schulden wir nach den entsprechenden Verträgen einen bestimmten Leistungserfolg im Sinne des Werkvertragsrechts, so kommen auf solche Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gemäß Abschnitt I. oben unmittelbar zur Anwendung.
Zusätzlich gelten die folgenden Regelungen im Hinblick auf Abnahme und Kündigung:
5.1.  Der Kunde ist zur schriftlichen Abnahme in unserem Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Leistungen/ Arbeitsergebnisse angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
5.2.  Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Kunde deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
5.3.  Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies dem Kunden zumutbar ist.
5.4.  Unser gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund steht uns uneingeschränkt zu. Unsere Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Stand: 01.01.2022